Sozialpartnerschaft und Mitbestimmung
Der kollektive Arbeitsvertrag / Tarifvertrag
Neben dem individuellen Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber gibt es auch kollektive Arbeitsverträge (=Tarifverträge).
Grundlage für den kollektiven Arbeitsvertrag ist das Tarifvertragsgesetz (TVG) vom 09.04.1949.
Der Tarifvertrag enthält einen
• schuldrechtlichen (obligatorischen) und einen
• normativen (als Norm bzw. Regel geltenden) Teil.
Der schuldrechtliche Teil enthält Bestimmungen, welche die beiden Vertragspartner zu bestimmten Dingen berechtigen und verpflichten. Die wichtigsten Punkte hierzu sind:
- die Friedenspflicht: Während der Gültigkeit eines Tarifvertrages dürfen keine Kampfmaßnahmen, wie z.B. Streiks, ergriffen werden. Das bedeutet, der Arbeitsfriede ist zu wahren.
- die Einwirkungspflicht: Die Tarifvertragsparteien haben die Pflicht, so auf ihre Verbandsmitglieder einzuwirken, dass sie tarifvertragstreu sind. Das bedeutet, dass die Mitglieder die Inhalte des Vertrages verwirklichen und seine Bestimmungen einhalten müssen.
Der normative Teil ist derjenige, der wie ein Gesetz (Norm) unmittelbar auf die Arbeitsverhältnisse einwirkt und diese regelt. Diesen Teil des Tarifvertrages kann man für die Nichtmitglieder der beiden Vertragsparteien verbindlich machen. Dazu muß
eine der Tarifparteien einen Antrag stellen. Findet dieser Antrag mehrheitlich Zustimmung, so muß er beim Bundesarbeitsministerium in ein Register eingetragen werden. Diesen Vorgang bezeichnet man als Allgemeinverbindlichkeitserklärung.
Die Rechtsnormen des Tarifvertrages gelten unabdingbar zugunsten des Arbeitnehmers.
Wenn also ein Arbeitnehmer eine einzelvertragliche Abmachung trifft, die ungünstigere Bedingungen für ihn enthält als der Tarifvertrag, so sind diese Abmachungen unwirksam. Statt dessen gelten die Bestimmungen des jeweiligen Tarifvertrages. Dieser Grundsatz heißt Unabdingbarkeit.
Das Tarifvertragsgesetz gesteht den Tarifvertragsparteien das Recht zu, Arbeitsbedingungen für Mitglieder der Tarifvertragsparteien rechtsverbindlich zu regeln. Das bedeutet, sie kommen ohne staatliche Einmischung zur Geltung (=Tarifautonomie).
Die Tarifvertragspartner sind dazu aufgerufen, einen Interessenausgleich herbeizuführen, d.h. für einen sozialen Ausgleich zu sorgen.
Die Gewerkschaften und Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberverbände werden somit als Sozialpartner bezeichnet.
Die Arbeitnehmer haben Gewerkschaften für bestimmte Industriezweige und Verwaltungen gebildet. Ziele der Gewerkschaften sind:
- gleichmäßige Einkommensverteilung
- Verringerung bzw. Beseitigung der Lohnunterschiede zwischen den einzelnen Arbeitnehmergruppen
- Verbesserung der Arbeitsbedingungen und Verminderung der Arbeitszeit bei gleicher Entlohnung
- Hebung des Ausbildungsstandes der Arbeitnehmer
- Verwirklichung der Vollbeschäftigung
Gewerkschaften haben verschiedene Aufgaben:
- Kampfaufgabe: Verbesserung der Lohn- und Arbeitsbedingungen, gegebenfalls mit Hilfe von Streiks
- Bildungsaufgabe: Berufliche Weiterbildung, Umschulung, Kurse, Mitwirkung im Berufsbildungsausschuß usw.
- Rechtliche Aufgabe: Abschluss von Tarifverträgen, Rechtshilfe für Arbeitnehmer bei den Arbeitsgerichten, Mitbestimmungsrecht im Betrieb
- Wirtschaftspolitische Aufgabe: Verbesserung der Wirtschafts- und Sozialordnung und Durchsetzung der obengenannten Ziele
Die Arbeitgeber sind in Fachverbänden zusammengeschlossen und zwar nach Orten, Bezirken, Ländern und Bund. Sie haben die Aufgabe, unternehmerische Interessen
zu wahren und zwar
- gegenüber den Arbeitnehmer durch Abschluss der Tarifverträge,
- gegenüber den staatlichen Stellen, indem sie zur sozial- und wirtschaftspolitischen Gesetzgebung Stellung nehmen.
Der Tarifvertrag muß schriftlich abgeschlossen werden.
Abschluß, Änderung oder Aufhebung eines Tarifvertrages werden in die Tarifregister eingetragen, die beim Arbeitsministerium geführt werden.
Falls der Tarifvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde, so kann er jederzeit gekündigt werden. Ist eine Kündigungsfrist vereinbart, so tritt das Vertragsende erst mit Ablauf dieser Frist ein.
Der Tarifvertrag regelt Arbeitsbedingungen gewöhnlich für ganze Berufsgruppen eines Wirtschaftszweiges. Im Tarifvertrag können Vereinbarungen getroffen werden über:
- Löhne
- Gehälter
- Zulagen
- Zuschläge
- Gratifikationen
- Arbeitsbedingungen
- Urlaub
- Kündigung
- ...
Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien, also die organisierten Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Als Mindestbedingungen können diese Vereinbarungen nicht zuungunsten des einzelnen Arbeitnehmers abgeändert werden. Dagegen ist eine Besserstellung des Arbeitnehmers (z.B. übertarifliche Bezahlung) durch vertragliche Regelungen möglich.
Man unterscheidet verschiedene Arten von Tarifverträgen:
- nach den Tarifpartnern: Firmen- oder Haustarif, Verbandstarif
- nach dem räumlichen Geltungsbereich: Werks-, Orts-, Bezirks-, Landes- oder Bundestarif
- nach dem Inhalt: Rahmentarife, Lohn- und Gehaltstarife, Arbeitszeittarife
Rahmentarife (Manteltarife):
Sie enthalten allgemeine Arbeitsbedingungen, die für längere Zeit gleich bleiben, z.B. Arbeitszeit-, Mehrarbeit-, Urlaubs- und Kündigungsregelungen.
Lohn- und Gehaltstarife:
Sie enthalten den Gruppenplan, in dem die Arbeitnehmer nach ihrer Vorbildung oder nach dem Schwierigkeitsgrad ihrer Arbeitsaufgabe in verschiedene Lohn- und Gehaltsgruppen eingeteilt sind.
Arbeitszeittarife:
Sie regeln die täglichen und wöchentlichen Arbeitszeiten der Arbeitnehmer.
Vorteile von Tarifverträge...
- ... für den Arbeitnehmer:
-
Sicherung der Mindeststandards bei den Arbeitsbedingungen wie Mindestlohn, Urlaubsgeld, Kündigungsschutz usw. für die Laufzeit des Tarifvertrages
- Gleichstellung der Arbeitnehmer mit gleichen Tätigkeiten, gleichen Berufserfahrungen und gleicher Verantwortung
- ... für den Arbeitgeber:
-
Einheitliche Kalkulationsgrundlage durch einheitliche Lohn- und Gehaltstarife
- Einschränkung der Konkurrenz unter den Branchen bezüglich der
Personalanwerbung
- Geringere Fluktuation in Zeiten der Vollbeschäftigung
Vorteile der Tarifverträge
Für den Arbeitnehmer Für den Arbeitgeber
Sicherung der Mindest- Einheitliche Kalkulations-
arbeitsbedingungen: grundlage durch einheitliche
Mindestlohn, Urlaubsgeld, Lohn- und Gehaltstarife
Kündigungsschutz usw. Einschränkung der Konkurrenz
für die Laufzeit des der Branchen bezüglich der
Tarifvertrages. Personalanwerbung.
Gleichstellung der Arbeit- Geringere Fluktuation in
nehmer mit gleichen Tätig- Zeiten der Vollbeschäftigung.
keiten, gleichen Berufser-
fahrungen und gleicher
Verantwortung.
Die Betriebsverfassung
Die Mitbestimmung der Arbeitnehmer umfasst zwei Ebenen:
-
Die Mitbestimmung durch die Aufsichtsräte (= Unternehmensverfassung)
- Die Mitbestimmung durch die Betriebsräte (= Betriebsverfassung)
Die Betriebsverfassung wird durch das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vom 15.01.1972 geregelt.
Der Betriebsrat ist eine Vertretung der Arbeitnehmer gegenüber den Arbeitgeber. Er ist für Betriebe mit i.d.R. mindestens 5 ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern vorgesehen.
Es besteht jedoch kein Zwang zur Wahl eines Betriebsrates. In Betrieben von 5-20 wahlberechtigten Arbeitnehmern besteht der Betriebsrat aus 1 Person, dem Betriebsobmann.
Mit der Zahl der Arbeitnehmer steigt auch die Größe des Betriebsrates. Bei 20-51 Arbeitnehmern besteht der Betriebsrat aus mindestens 3 Mitgliedern.
Die Wahl des Betriebsrates
Arbeiter und Angestellte wählen in der Regel in getrennter Wahl ihre Betriebsrats-Mitglieder. Nach besonderem Beschluß ist eine gemeinsame Wahl möglich.
Wahlberechtigt ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Leitende Angestellte, z.B. Prokuristen, sind nicht wahlberechtigt.
Die Wählbarkeit ist an die Wahlberechtigung gebunden sowie an eine sechsmonatige Zugehörigkeit zum Betrieb oder zu anderen Teilen des Unternehmens.
Die Zahl der Betriebsratsmitglieder steigt mit der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer. Die Zusammensetzung des Betriebsrates muß ausserdem dem
zahlenmäßigen Verhältnis von Arbeitern und Angestellten sowie dem Verhältnis von Frauen und Männern entsprechen.
In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern wird ein Wirtschaftsausschuß gebildet, der die wirtschaftlichen Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten hat.
In Betrieben mit mindestens 5 Arbeitnehmern unter 18 Jahren oder mindestens 5 Personen, die sich in Ausbildung befinden und das 25. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt. Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Wählbar sind Beschäftigte, die das 18. Lebensjahr bzw. Auszubildende, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die nicht bereits Betriebsratsmitglieder sind.
Wichtige Aufgaben dieser Vertretung sind:
- Förderung von Maßnahmen der Berufsbildung
- Überwachung und Einhaltung von Bestimmungen zugunsten dieser Personen.
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat keine Befugnisse gegenüber dem Arbeitgeber bzw. dem von ihm bestellten Ausbilder. Sie handelt vielmehr im Rahmen des Betriebsrates.
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann zu allen Sitzungen des Betriebsrates einen Vertreter entsenden.
In Betrieben mit mindestens 10 leitenden Angestellten können Sprecherausschüsse gebildet werden. Diese Ausschüsse unterrichten und beraten die Betriebsleitung in personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten.
Ein zu großer Betriebsrat ist für die Durchführung der laufenden Aufgaben zu schwerfällig. Deshalb sieht das BetrVG bei einem Betriebsrat mit mehr als 9 Mitgliedern die Bildung eines
Betriebsausschusses vor. Dieser besteht aus dem Vorsitzenden des Betriebsrates, dessen Stellvertreter und aus drei bis neun weiteren Mitgliedern, deren Zahl sich nach der Größe des Betriebsrates richtet.
Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wird hingegen nur für 2 Jahre gewählt.
Allgemeine Aufgaben des Betriebsrates:
-
Er hat darüber zu wachen, dass die Gesetze, Verordnungen, Unfallvorschriften, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen usw. zugunsten der Arbeitnehmer auch durchgeführt werden.
- Er hat die Belange von Schwerbehinderten, Jugendlichen, älteren und ausländischen Arbeitnehmern gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten.
Die Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Betriebsrat:
- Arbeitgeber und Betriebsrat sollen mindestens einmal im Monat zusammenkommen und über strittige Fragen verhandeln. Das Ziel ist die Einigung und die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten.
- Der Betriebsrat muß einmal im Kalendervierteljahr in einer Betriebsversammlung einen Tätigkeitsbericht abgeben.
- Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber wird eine Einigungsstelle gebildet. Diese
besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden und aus Beisitzern, die je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Betriebsrat bestellt werden. Der Spruch
der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Es kann jedoch auch beim Arbeitsgericht Klage erhoben werden.
Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates
- Informationsrechte:
Der Betriebsrat oder der Wirtschaftsausschuss kann verlangen, dass er über die betrieblichen Vorgänge unterrichtet wird oder in die entsprechenden Unterlagen Einsicht hat, z.B. Recht auf Einsichtnahme in Personalakte.
- Beratungs-, Anhörungs- und Initiativrechte:
Der Arbeitgeber muß den Betriebsrat unterrichten und sich mit ihm beraten, z.B. über die Planung
von Bauten, die Einführung neuer Technologien, die Berufsbildung und die Personalplanung.
- Zustimmungs- und Vetorechte:
Der Betriebsrat kann aus bestimmten Gründen betrieblichen Maßnahmen widersprechen. Diese werden dadurch jedoch nicht unwirksam, sondern das Arbeitsgericht oder die Einigungsstelle entscheidet (u.a. personelle Angelegenheiten, wie z.B. Einstellung, Ein- und Umgruppierung, Versetzung und ordentliche Kündigung von Mitarbeitern).
- Mitbestimmungsrechte im engeren Sinne:
Betriebliche Maßnahmen werden erst mit Zustimmung des Betriebsrates wirksam. (z.B. Personalfragebogen, Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen oder außergewöhnlicher Kündigung eines Mitglieds der Betriebsvertretung.)
Unter Betriebsvereinbarung versteht man Absprachen zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat. Sie muß schriftlich niedergelegt und von beiden Seiten unterschrieben werden.
Arbeitnehmer dürfen durch Betriebsvereinbarungen nicht schlechter gestellt werden, als dies im Gesetz oder Tarifvertrag vorgeschrieben ist.
Ein Sonderfall der Betriebsvereinbarung ist der Sozialplan. Er enthält eine vertragliche Abmachung zwischen den Arbeitgeber und dem Betriebsrat zum Ausgleich oder zur Minderung wirtschaftlicher Nachteile der Arbeitnehmer (z.B. bei Entlassungen).
Die Vermeidung von sozialen Härtefällen, als Folge geplanter Betriebsveränderungen, soll somit gewährleistet sein.
Der Sozialplan enthält z.B.
- Regelungen über Ausgleichszahlungen an entlassene Arbeitnehmer
- Umzugshilfen bei Versetzungen
Der Arbeitskampf
Mit Arbeitskämpfen wird eine Änderung der bestehenden Arbeitsbedingungen angestrebt. Die Hauptmittel des Arbeitskampfes sind:
Streik und
Aussperrung
Streik ist eine gemeinschaftliche vorübergehende Arbeitseinstellung mehrerer Arbeitnehmer zur Erreichung eines gemeinsamen Ziels. Das Arbeitsverhältnis bleibt aber während des Streiks fortbestehen.
Folgendes sollte ein am Streik teilnehmender Arbeitnehmer wissen:
- Streikende brauchen sich vor einem Streik nicht beim Arbeitgeber abmelden und am Morgen des Streiktages auch nicht zur Arbeit erscheinen.
- Während des Streiks erhalten die Streikenden vom Arbeitgeber grundsätzlich kein Gehalt.
Gewerkschaftsmitglieder bekommen von ihrer Gewerkschaft Streikgeld, welches geringer ausfällt als das Nettogehalt.
- Streiken kann jeder, wenn man jedoch nicht in einer Gewerkschaft ist, bekommt man auch kein Streikgeld. Oft ist es möglich, noch kurzfristig in die Gewerkschaft einzutreten.
- Auszubildende können auch am Streik teilnehmen, da jedoch die Ausbildung im Vordergrund steht, werden diese meist von der Gewerkschaft vom Streik ausgenommen.
- Wenn ein Streik angekündigt wurde, kann der Arbeitgeber den verbleibenden Arbeitnehmern Urlaub für diese Tage verwehren, sofern dieser nicht vorher schon durch den Arbeitgeber genehmigt wurde.
- Erkankt ein Streikender während des Streiks, so hat er keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Nimmt man trotz Arbeitsunfähigkeit an einem Streik teil, kann das im schlimmsten Fall eine fristlose Kündigung nach sich ziehen, denn
das kann Zweifel an der Krankschreibung begründen.
Die
Aussperrung ist eine vorübergehende Aufhebung der Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber. Sie löst aber im Normalfall das Arbeitsverhältnis ebenso wenig auf wie der Streik.
Bei Tarifstreitigkeiten zwischen den Arbeitgebern und den Arbeitnehmerorganisationen wird überwiegend das Schlichtungsverfahren angewendet.
Das bedeutet, dass Arbeitskämpfe erst dann eingeleitet werden, wenn unter neutralem Vorsitz (z.B. Landesminister) Schlichtungsverhandlungen ohne Einigung vorangegangen sind.
Insbesondere bei Uneinigkeiten über Lohntarifverträgen werden solche Verhandlungen geführt.
Die Arbeitsgerichtsbarkeit
Die Arbeitsgerichte gewährleisten eine sachgemäße Behandlung und einheitliche Rechtsprechung in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten.
Gegenüber den ordentlichen Gerichten ist das Verfahren wegen der kürzeren Fristen rascher und wegen der niedrigen Gerichtskosten billiger.
Bei einem Vergleich werden bei einem Arbeitsgerichtsprozess überhaupt keine Gerichtskosten erhoben.
Die Arbeitsgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
- Arbeitsgerichte behandeln Streitsachen in erster Instanz. Es besteht kein Anwaltszwang.
- Landesarbeitsgerichte sind die zweite Instanz. Sie behandeln Berufungen gegen Urteile der ersten Instanz.
- das Bundesarbeitsgericht hat seinen Sitz in Kassel. Es ist die dritte Instanz (Revisionsinstanz). Die Revision bedarf einer besonderen Zulassung. Hier herrscht Anwaltszwang.
Arbeitsgerichte sind zuständig für:
- Streitigkeiten zwischen einzelnen Arbeitgebern und Arbeitnehmern aus dem Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnis (z.B. Lohn, Urlaub, Gesundheitsentschädigung, Kündigung).
- Streitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien (z.B. Gültigkeit des Tarifvertrages, Streik).
- Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und wegen unerlaubter Handlungen, soweit sie mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen.
- Streitigkeiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz (z.B. Errichtung, Zusammensetzung oder Auflösung des Betriebes).
- Streitigkeiten aus dem Mitbestimmungsgesetz (z.B. Wahl von Arbeitnehmervertretern in den Betriebsrat).
Zusammenfassung: Die Arbeitsgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch Arbeitsgerichte, Landesarbeitsgerichte und durch das Bundesarbeitsgericht. Bei einem Vergleich werden keine Gerichtskosten erhoben.
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- Menschliche Arbeitsleistung - Einführung
- Personeller Aufbau einer Unternehmung
- Soziale Schutzbestimmungen
- Die Entlohnung
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*Quellenangabe: Alle hier dargestellten Informationen waren Teil der Ausbildung zum Datenverarbeitungskaufmann (1991-1994) und sind heute noch Bestandteil der Ausbildungen in kaufmännischer Berufen.