Personeller Aufbau einer Unternehmung
Der Unternehmer
Man unterscheidet zwischen dem Eigentümerunternehmer und dem Auftragsunternehmer.
Der Eigentümerunternehmer übernimmt als Allein- oder Miteigentümer das volle unternehmerische Risiko, d.h., er haftet mit dem Geschäftsvermögen und u.U. mit seinem Privatvermögen. Er ist typisch für Einzelunternehmungen und Personengesellschaften (z.B. offene Handelsgesellschaft OHG).
Ein Auftragsunternehmer ist nicht Eigentümer der Unternehmung und trägt auch kein Vermögensrisiko. Er ist leitender Angestellter. Bei Auftragsunternehmern handelt es sich meist um Vorstandsdirektoren von
Kapitalgesellschaften z.B. AG und Genossenschaften.
Ihre Leitungsfunktionen bestehen darin, Grundsatzentscheidungen zu treffen und diese Entscheidungen durchsetzen, d.h. das Management zu betreiben. Personen, die mit dieser Aufgabe beauftragt sind, werden Manager genannt.
Die dispositive Arbeit des Unternehmers umfasst u.a. folgende Aufgaben:
- Entscheidungen über die Zielsetzung des Unternehmens treffen
- die angestrebte Marktposition berücksichtigen
- die Finanzierung sichern
- neue Absatzmärkte erschließen
- Investitionen planen
- Personalentscheidungen treffen
Vom Unternehmer werden somit folgende Fähigkeiten verlangt:
- Entscheidungskraft
- Durchsetzungs- und Entscheidungsvermögen
- schöpferische Initiative
- Bereitschaft zum Risiko
Die soziale Aufgabe des Unternehmers:
Von einem modernen Unternehmer wird ein kooperativer Führungsstil erwartet, d.h., dass er die Kunst der Menschenführung beherrscht und in seinen Mitarbeitern nicht nur reine
Lohn- und Gehaltsempfänger, sondern eine Art Partner sieht. Zu diesem Führungsstil gehören:
- gesundes betriebliches Klima
- gute menschliche Atmosphäre
- Sicherheit der Arbeitsplätze
- Mitbestimmung am Arbeitsplatz
- Delegation von Verantwortung und Befugnissen
- verstärkte Information der Mitarbeiter usw.
Der Unternehmerlohn: Auch der Unternehmer muß für seine Leistungen entlohnt werden. Dem selbständigen Unternehmer fließt daher das Unternehmereinkommen, d.h. der Erfolg bzw.
der Gewinn des Unternehmens zu.
Das Unternehmereinkommen enthält:
- einen angemessenen Unternehmerlohn
- einen Betrag für die Verzinsung seines eingesetzten Kapitals
- einen Unternehmergewinn, mit dem auch das Risiko für sein Kapital vergütet wird
Der angestellte Unternehmer bezieht Gehalt und in der Regel eine Gewinn- oder Erfolgsbeteiligung.
Zusammenfassung: Der Eigentümerunternehmer übernimmt als Allein- oder Miteigentümer das unternehmerische Risiko, während der Auftragsunternehmer nicht Eigentümer der Unternehmung
ist und auch kein Vermögensrisiko übernimmt.
Der leitende Angestellte / Spitzenmanagement, mittleres und unteres Management
Leitender Angestellter ist, wer eigenverantwortlich unternehmerische Leitungsaufgaben ausübt und einen angemessenen Entscheidungsspielraum hat.
Leitende Angestellte unterstehen in der Regel direkt der Geschäftsleitung. Sie führen meist selbständig einen Teilbereich des Unternehmens.
Zum Management gehören nicht nur die Unternehmensleiter, sondern alle Mitarbeiter, die Leitungsfunktionen ausüben. Es gibt jedoch verschiedene Managementstufen:
- Das Spitzenmanagement (Top Management), in dessen Händen die eigentliche Unternehmensleitung liegt.
- Das Mittlere Management (Middle Management), dem i.d.R. die Betriebsleiter sowie Abteilungs- und Unterabteilungsleiter angehören.
- Das Untere Management (Lower Management), d.h. Gruppenleiter, Vorarbeiter usw.
Der ausführende Mitarbeiter
Die von den Mitarbeitern eines Unternehmens zu leistenden Funktionen können entweder leitender und ausführender Art sein.
Ausführende Mitarbeiter haben andere Aufgabenbereiche als leitende Mitarbeiter. Sie sind z.B. tätig als
- Einkäufer
- Verkäufer
- Zuschneider
- Dreher usw.
Nach dem Tätigkeitsbereich kann man 3 Gruppen unterscheiden:
- Mitarbeiter im kaufmännischen Bereich z.B. Kaufmännische Angestellte, Auszubildende
- Mitarbeiter im technischen Bereich z.B. Technische Angestellte, Meister, Kraftfahrer, Lagerarbeiter
- Sonstige Mitarbeiter z.B. Pförtner, Nachtwächter, Büroboten
Die ausführenden Tätigkeiten der technischen Angestellten befassen sich beispielsweise mit Forschungs-, Entwicklungs- und Konstruktionsaufgaben.
Diese technischen Angestellten können dabei aber auch zusätzlich leitende Funktion als Abteilungsleiter auf einer unteren Führungsebene innehaben.
Das Arbeitsverhältnis
Ein Arbeitsvertrag ist auch formlos gültig. Er wird lediglich aus Beweisgründen in Schriftform festgehalten.
Die nachfolgenden genannten Aspekte gelten nicht nur für die kaufmännischen Angestellten, sondern auch für alle anderen Angestellten.
Kaufmännischer Angestellter ist nach §59 HGB, wer in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste gegen Entgelt angestellt ist. Die rechtliche Grundlage
für das Angestelltenverhältnis ist der Arbeitsvertrag, der auch als Dienstvertrag bezeichnet wird.
Der Inhalt eines Arbeitsvertrages darf z.B. weder gegen die unabdingbaren Schutzvorschriften des Tarifvertrages noch gegen zwingende Gesetzesvorschriften verstoßen. Es genügt
zwar die formfreie Mitteilung der "Anstellung gemäß dem Tarifvertrag", Schriftform ist aber aus Beweisgründen üblich.
Das Arbeitsverhältnis kann mit einer Probezeit (i.d.R. 3-6 Monate) beginnen, damit Arbeitgeber und Arbeitnehmer herausfinden können, ob sie fachlich und sozial zueinander passen.
In dieser Zeit der Erprobung kann ein Arbeitsvertrag befristet werden und ohne Kündigung automatisch enden. Sollte das Arbeitsverhältnis dann fortgesetzt werden, muss ein neuer Arbeitsvertrag vereinbart werden.
Die Kündigungsfrist in der Probezeit beträgt 14 Tage zu jedem Wochentag, wenn nichts anderes (z.B. durch Tarifverträge) festgelegt wurde.
Kündigt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer in der Probezeit, muss dieser keinen Kündigungsgrund angeben. Nur bei einer fristlosen Kündigung während der Probezeit
kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, den Grund schriftlich mitzuteilen. Ist der Arbeitnehmer länger als 6 Monate
beim Arbeitgeber beschäftigt, kann er nicht mehr ohne Kündigungsgrund entlassen werden - es gilt der normale Kündigungsschutz mit den längeren Fristen.
Pflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer:
- Beschäftigungspflicht:
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer gemäß den Regelungen des abgeschlossenen Arbeitsvertrages zu beschäftigen.
- Vergütungspflicht:
Der Arbeitgeber muß dem Arbeitnehmer in der Regel am Ende des Monats das Gehalt zahlen. Lohnfortzahlungspflicht besteht auch im Krankheitsfall. Danach erhält der Arbeitnehmer sogenanntes Krankengeld von der Krankenkasse.
- Fürsorgepflicht:
Diese richten sich nach allgemeinen und speziellen gesetzlichen Bestimmungen. Darunter fallen u.a. Schutzpflichten, wie z.B. die Bereitstellung von Schutzkleidung.
- Urlaubsgewährung:
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Urlaub. Für Erwachsene gilt entweder das Bundesurlaubsgesetz oder ein günstigerer Tarif- oder Arbeitsvertrag. Für Jugendliche unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz.
- Zeugnispflicht:
Nach §73 HGB, §242 und §611 BGB und Folgeparagraphen muß der Arbeitgeber dem Angestellten beim Ausscheiden aus dem Betrieb ein Zeugnis über Art und Dauer der Beschäftigung (einfaches Zeugnis) ausstellen. Auf seinen Wunsch ist es auch auf Führung und Leistung zu erweitern (qualifiziertes Zeugnis).
- Informations- und Anhörungspflicht:
Der kaufmännische Angestellte hat, wie jeder andere auch, das Recht, in betrieblichen Angelegenheiten, die seine Person betreffen, angehört zu werden. Der Angestellte kann Auskunft über die Berechnung und Zusammensetzung seines Gehalts verlangen. Er hat außerdem ein Recht darauf, dass mit ihm die
Beurteilung seiner Leistungen und seine berufliche Entwicklung im Betrieb besprochen wird (§82 BetrVG). Der Arbeitnehmer hat auch das Recht auf Einsicht in seine über ihn geführte Personalakte.
Auch der kaufmännische Angestellte hat
Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber:
- Dienstleistungs- und Treuepflicht:
Der Angestellte ist verpflichtet, pünktlich und ordnungsgemäß seinen Dienst zu leisten, so wie es dem Arbeitsvertrag entspricht. Er muß die Interessen des Arbeitgebers nach besten Kräften wahrnehmen und darf keine Geschäftsgeheimnisse verraten (Geheimhaltungspflicht) und keine Schmiergelder annehmen.
- Wettbewerbsverbot:
Ohne Einwilligung des Arbeitgebers darf der Arbeitnehmer weder ein Handelsgeschäft betreiben noch in dem Geschäftsbereich des Arbeitgebers Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung betreiben. Über das gesetzliche Wettbewerbsverbot wird häufig ein Wettbewerbsverbot bei Kündigung gegen Entschädigung vereinbart (=vertragliche Wettbewerbsabrede).
Ein Dienstverhältnis der Angestellten kann nach z.B. §§621, 622, 624, 626, 627 BGB beendet werden.
Die gesetzliche Kündigung unterscheidet die
ordentliche und die
außerordentliche Kündigung. Die ordentliche Kündigung ist nur zulässig zum Ende eines Vierteljahres (Quartal) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen. Diese Frist ist abhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit.
Die außerordentliche (fristlose) Kündigung ist möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (z.B. Vertrauensbruch, Pflichtverletzung des Arbeitgebers oder Dienstverletzung des Angestellten). Das Arbeitsverhältnis kann unter solchen Umständen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden.
Dabei ist zu beachten, dass die Kündigung innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnisnahme des Vorfalls ausgesprochen werden muß (§626 Abs.2 BGB).
Die vertragliche Kündigung muß auf das Ende eines Kalendermonats datiert sein. Die vereinbarte Frist kann länger sein, darf jedoch nicht weniger als einen Monat betragen. Außerdem muß die Frist für beide Parteien gleich sein.
Hat ein Arbeitnehmer in seinem Arbeitsvertrag keine vertragliche Kündigungsfrist vereinbart, muß er die gesetzliche Kündigungsfrist (zum Ende eines Quartals mit Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen) beachten.
Eine Kündigung kann auch mündlich ausgesprochen werden, aus Beweisgründen wird die Kündigung schriftlich festgehalten und wird erst wirksam, wenn sie dem Vertragspartner, also dem Arbeitgeber, zugegangen ist.
Zusammenfassung: Grundlage für ein Arbeitsverhältnis ist der Arbeitsvertrag / Dienstvertrag. Beendet wird das Arbeitsverhältnis u.a. durch eine Kündigung.
Die Pflichten des Angestellten gegenüber dem Arbeitgeber sind die Dienstpflicht, die Gehorsamspflicht und die Treupflicht. Die Pflichten des
Arbeitgebers gegenüber dem Angestellten sind die Entlohnungspflicht, die Fürsorgepflicht und die Urlaubspflicht.
Das Ausbildungsverhältnis
Auszubildender im kaufmännischen Beruf ist, wer in einem Unternehmen zur Erlernung kaufmännischer Dienste tätig ist.
Die Berufsausbildung im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes (BBIG) erfolgt im Ausbildungsbetrieb und in der Berufsschule. Diese zweigleisige Ausbildung
wird auch als Duales System bezeichnet.
Im Dualen System kommt dem Betrieb die Aufgabe zu, praktische Fertigkeiten und berufliche Erfahrungen zu vermitteln.
In der Betriebsschule geht es mehr um die Berufstheorie und um die Erweiterung der Allgemeinbildung.
Jeder Jugendliche, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und in keiner weiterführenden Schule war, muß die Berufsschule i.d.R. mindestens einmal pro Woche besuchen.
Der Jugendliche schließt mit dem Ausbildungsbetrieb (Ausbilder) einen Ausbildungsvertrag ab, der das Ausbildungsverhältnis begründet.
Nach Abschluss des Vertrages muß eine Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle (z.B. Industrie- und Handelskammer) beantragt werden.
Die Ausbildungsdauer soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen.
Der vorherige Besuch einer Berufsbildenden Schule oder die Berufsausbildung bei einer anderen Einrichtung kann auf Antrag bei der zuständigen Stelle auf die übliche
Ausbildungsdauer angerechnet werden. Die Ausbildung richtet sich nach einem Ausbildungsplan, der festlegt, welche Kenntnisse und Fertigkeiten der Auszubildende im Betrieb erwerben soll.
Dieser Ausbildungsplan wird aus der Ausbildungsordnung des jeweiligen Berufes abgeleitet.
Für den Unterricht in der Berufsschule gelten die Rahmenlehrpläne der jeweiligen Ausbildungsberufe.
Der gesetzliche Rahmen für die betriebliche Berufsausbildung wird bundesweit einheitlich vorgegeben.
Für den schulischen Teil der Ausbildung wird der gesetzliche Rahmen vom Kultusminister des jeweiligen Bundeslandes vorgegeben.
Pflichten des Ausbildenden gegenüber dem Auszubildenden:
- Pflicht zur Ausbildung:
Der Ausbildende hat den Auszubildenden in allen im Betrieb vorkommenden kaufmännischen Arbeiten selbst oder durch einen geeigneten
Vertreter zu unterweisen. Die Ausbildung hat planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert, die theoretischen Kenntnisse und fachlichen Fertigkeiten zu vermitteln, die zum Erreichen des
Ausbildungsziels erforderlich sind. Dem Auszubildenden müssen kostenlos die nötigen Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden. Er muß zum Besuch der Berufsschule
und zum Führen eines Ausbildungsnachweises angehalten werden.
- Fürsorgepflicht:
Der Ausbildende muß dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zahlen, die mindestens 1mal jährlich ansteigen muß.
Der Auszubildende muß den vertraglichen bzw. den gesetzlichen Urlaub erhalten und vom Arbeitgeber zur Sozialversicherung angemeldet werden. Die Beiträge zur Sozialversicherung muß der Ausbildende entrichten.
Der Ausbildende hat ferner dafür zu sorgen, dass der Auszubildende gefördert sowie gesundheitlich und sittlich nicht gefährdet wird.
- Zeugnispflicht:
Bei Beendigung der Ausbildung muss der Auszubildende ein Zeugnis über Art, Dauer und Ziel der Ausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse (einfaches Zeugnis) ausstellen.
Auf Wunsch des Auszubildenden ist es auch auf Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten zu erweitern (qualifiziertes Zeugnis).
Auch der Auszubildende hat gegenüber dem Ausbildenden gewisse Pflichten:
- Bemühung:
Der Auszubildende muss sich bemühen, die Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen.
Deshalb muss er den Weisungen folgen, die im Rahmen der Berufsausbildung auf ihn zukommen.
Er hat die Berufsschule regelmäßig und pünktlich zu besuchen und seinen Ausbildungsnachweis ordentlich zu führen.
- Treue und Verschwiegenheit:
Der Auszubildende hat die Betriebsordnung zu beachten und die Vorteile des Geschäfts wahrzunehmen.
Über Geschäftsgeheimnisse muss er Stillschweigen bewahren. Ohne Einwilligung des Ausbildenden darf er weder ein eigenes Handelsgeschäft betreiben noch im Geschäftszweig des Ausbildenden Geschäfte für eigene oder fremde
Rechnung tätigen (=Wettbewerbsverbot).
- Haftung:
Für von ihm böswillig oder grob fahrlässig angerichtete Schäden haftet der Auszubildende oder sein gesetzlicher Vertreter.
Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens drei Monate betragen.
Das Ende des Ausbildungsverhältnisses tritt mit Ablauf der vereinbarten Frist ein oder mit dem Bestehen der Abschlußprüfung.
Vorzeitig kann es in beiderseitigem Einvernehmen oder schriftlich und begründet gelöst werden.
Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
Nach der Probezeit kann der Auszubildende mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen kündigen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufsausbildung ausbilden lassen will. Dabei muß er die schriftliche Form wählen und die Gründe angeben. Liegt ein wichtiger
Grund vor, kann er außerdem ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Ausbildende kann dem Auszubildenden nach der Probezeit nur kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Zusammenfassung: Die Ausbildungszeit beginnt mit der Probezeit und endet mit der Abschlussprüfung. Die Pflichten sind die Bemühung, die Treue und Verschwiegenheit sowie die Haftung.
Der Ausbildende hat die Pflicht zur Ausbildung, die Fürsorgepflicht und die Zeugnispflicht gegenüber dem Auszubildenden.
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- Menschliche Arbeitsleistung - Einführung
- Soziale Schutzbestimmungen
- Sozialpartnerschaft und Mitbestimmung
- Die Entlohnung
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*Quellenangabe: Alle hier dargestellten Informationen waren Teil der Ausbildung zum Datenverarbeitungskaufmann (1991-1994) und sind heute noch Bestandteil der Ausbildungen in kaufmännischer Berufen.