Wenn A dann A wie ABC-Analyse.
- ABC-Analyse: ... hilft dem Unternehmen bei der Ermittlung derjenigen Wirtschaftsgüter, die innerhalb seines Materialbedarfs einen besonders hohen wertmäßigen Anteil besitzen (A-Gut), die weniger wichtig sind in Bezug auf Wert und Menge als die A-Güter (B-Gut) oder nur von untergeordneten Wert sind (C-Gut). Durch die Zuordnung der Güter zu einer dieser Kategorien fällt es dem Unternehmen leichter, Beschaffung und Lagerhaltung zu optimieren, da er nun gezielt Einsparungen vornehmen kann.
- Ablaufplanung: ... ist die Planung der Produktionsabläufe vor der eigentlichen Produktion. Diese umfasst die Arbeits-, Zeit- und Materialflussplanung.
- Absatz: ... ist letztendlich der Verkauf der im Unternehmen erzeugten Güter und Dienstleistungen. Der Absatz von Gütern unterteilt sich in direkt und indirekt. Bietet ein Hersteller seine Produkte direkt dem Kunden an, ohne dabei fremde Institutionen einzuschalten, spricht man von direktem Absatz. Übernehmen die Lager- und Verteilerfunktionen Handelsbetriebe bzw. Handelsvertreter so handelt es sich um einen indirekten Absatz. »
- Absatzorganisation: ... unterscheidet man in dezentral / zentral, funktions-, gebiets-, kunden- und produktorientiert.
- Absatzplanung: ... beeinflusst die anderen betrieblichen Teilpläne, z.B. die Beschaffungs- und die Fertigungsplanung, ganz erheblich. Sie legt Ausmaß und Zusammensetzung des künftigen Absatzes fest und gibt zudem an, wie die angestrebten Ziele erreicht werden können.
- Abschöpfungsstrategie: ... Setzung eines hohen Einführungspreises zur kurzfristigen Einnahme von hohen Beträgen.
- Abschreibung: ... Anlagegüter, wie Gebäude, Maschinen, Fahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung verlieren durch die Abnutzung und den technischen Fortschritt laufend an Wert. Die buchhalterische Erfassung und Bewertung dieser Wertminderung nennt man Abschreibung. Im Bereich Steuern wird dies AFA = Absetzung für Abnutzung genannt.
- AFA: ... Abkürzung von Absetzung für Abnutzung und stellt den steuerlichen Begriff für Abschreibung dar.
- AFA-Betrag: ... bezeichnet die Höhe der jährlichen Abschreibungsbeträge in Euro. Sie ist abhängig von der voraussichtlichen Nutzungsdauer des jeweiligen Anlageguts und der der gewählten Abschreibungsmethode (linear, degressiv).
- AFA-Satz: ... bezeichnet die Höhe der jährlichen Abschreibung in Prozent vom Anschaffungswert. Bei linearer Abschreibung wird der AFA-Satz wie folgt berechnet: AFA-Satz = 100% / Nutzungsdauer.
- Akkordlohn: ... ist eine leistungsabhängige Lohnform, d.h., es besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung und dem Entgelt.
- Aktien: ... sind Anteilsscheine am Grundkapital einer Aktiengesellschaft
- Aktiengesellschaft: ... ist eine Handelsgesellschaft, deren Grundkapital von den in Höhe ihrer Einlagen haftenden Gesellschaftern (Aktionären) aufgebracht wird.
- Aktionär: ... ist Inhaber von Aktien einer Aktiengesellschaft.
- Aktiva: ... umfasst alle Vermögenswerte eines Unternehmens, die auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen werden.
- Aktivkonto: ... Bestandskonto, das aus der Aktivseite der Bilanz entstanden ist (z.B. Konto Maschinen, Konto Rohstoffe, Konto Forderungen).
- Aktivseite: ... ist die linke Seite der Bilanz, welche die Vermögenswerte des Unternehmens aufnimmt.
- Aktiv-Passiv-Mehrung: ... bezeichnet eine Art der Bilanzveränderung durch einen Geschäftsvorfall. Kennzeichen dieser ist, dass auf der Aktiv- und Passivseite der Bilanz eine oder mehrere Beilanzpositionen um den gleichen Wert zunehmen und sich die Bilanzsumme dadurch erhöht (Bilanzverlängerung).
- Aktiv-Passiv-Minderung: ... bzw. Bilanzverkürzung bezeichnet eine Art der Bilanzveränderung durch einen Geschäftsvorfall. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass auf der Aktiv- und Passivseite der Bilanz eine oder mehrere Bilanzpositionen um den gleichen Wert abnehmen und sich dadurch die Bilanzsumme verkürzt.
- Aktivtausch: ... bezeichnet eine Art der Bilanzveränderung durch einen Geschäftsvorfall. Ein Aktivtausch liegt immer dann vor, wenn durch einen Geschäftsvorgang zwei Aktivposten der Bilanz berührt werden, von denen einer um einen bestimmten Betrag zunimmt, während der andere um den gleichen Betrag abnimmt. Dabei verändert sich die Bilanzsumme nicht.
- Allgemeinverbindlichkeitserklärung: ... Der normative Teil des Tarifvertrages kann für die Nichtmitglieder der Tarifvertragsparteien verbindliche gemacht werden. Dies bedarf einer Erklärung des Bundesministers für Arbeit.
- Anfangsbestand: ... ist der Bestand, den die Eröffnungsbilanz zu Anfang eines neuen Geschäftsjahres für einen Bilanzposten ausweist. Bei Auflösung der Eröffnungsbilanz in Bestandskonten wird der Anfangsbestand bei Aktivkonten auf die Sollseite übertragen, bei Passivkonten auf die Habenseite.
- Anlageverögen: ... enthält Teile des Vermögens einer Unternehmung, die nicht zur Veräusserung bestimmt sind, sondern langfristig der Umsatztätigkeit des Unternehmens dienen, wie z.B. Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Fahrzeuge.
- Anscheinsbeweis: ... ist eine auf allgemeiner Lebenserfahrung beruhende Vermutung.
- Arbeitsvertrag: ... ist die rechtliche Grundlage für das Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer. Der Arbeitsvertrag ist auch formlos gültig, wird aber aus Beweisgründen in Schriftform festgehalten.
- Arbeitsvorbereitung: ... iste ein Unternehmensbereich, welcher die Planungs- und Beschaffungsmaßnamen durchführt, bevor die eigentliche Produktion beginnt.
- Aufwand: ... ist der gesamte Verbrauch von Gütern und Werten (u.a. Rohstoffe, Arbeits- und Dienstleistungen) eines Unternehmens. Aufwendungen werden auf Aufwandskonten gebucht. Beispiele für Aufwandskonten: Rohstoffaufwand, Gehälter.
- Ausbildender: ... ist derjenige, der einen anderen zur Berufsausbildung anstellt (§3 BBIG). Er sit also der Vertragspartner des Auszubildenden. Ausbildende können alle Personen sein, die persönlich geeignet sind; d.h. sie müssen charakterlich gefestigt und ohne Tadel sein. Im Normalfall ist der Ausbildende die Person, die den Berufsausbildungsvertrag mit dem Auszubildenden abschliesst, also z.B. der Personalchef eines Unternehmens oder ein Handwerksmeister. Vermittelt der Ausbildende einen oder mehrere Auszubildenden berufliche Fertigkeiten und Kenntnisse, so ist er gleichzeitig Ausbilder. Verfügt der Ausbildende nicht über die notwendige fachliche Qualifikation, so muss er einen persönlich und fachlich geeigneten Ausbilder bestellen.
- Ausbilder: ... ist derjenige, der einem oder mehreren Auszubildenden berufliche Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt. Der Ausbildende wird u.U. die Azubis nicht selbst zu Ausbildungsziel führen, sondern Ausbilder einsetzen. Ausbilder ist also derjenige, der unmittelbar, in wesentlichem Umfang und verantwortlich an der Ausbildung beteiligt ist. Ein Ausbilder muss fachlich und persönliche geeignet sein; d.h. von ihm darf insbesondere keine charakterliche, körperliche und sittliche Gefährdung des Auszubildenden ausgehen. Zudem muss er die zur Ausbildung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzen.
- Aussperrung: ... ist eine vorübergehende Aufhebung der Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber.
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