Rechtsformen der Unternehmen
Einleitung
Nach außen hin tritt ein Unternehmen immer in einer bestimmten Rechtsform auf:
- als Einzelunternehmen (mit einem Inhaber)
- oder als Gesellschaft:
- als Personengesellschaft (mehrere Personen betreiben ein Handelsgewerbe unter gemeinsamer Firma)
- als Kapitalgesellschaft (AG, GmbH, KGaA)
- als Genossenschaft oder in einer anderen Rechtsform, z.B. eingetragene Vereine u.a.
Die verschiedenen Unternehmensformen unterscheiden sich durch:
- die Zahl der am Unternehmen beteiligten Personen
- die Leitungsbefugnis der Teilnehmer
- die Haftung der Inhaber gegenüber Dritten
- Art und Umfang der Beteiligung der Inhaber am Gewinn
- die Art der Kapitalaufbringung
Einzelunternehmen
Das Einzelunternehmen ist die am weitesten verbreitete Rechtsform bei Klein- und Mittelbetrieben, insbesondere des Handels.
Eigentümer und Unternehmer sind bei der Neugründung in einer Person vereint. Die Firma muss mit den Namen des Gründers übereinstimmen.
Bei einem Einzelunternehmen bringt der Inhaber allein das Gesamtkapital auf.
Er haftet unbeschränkt für die Geschäftsschulden und trägt das volle Risiko.
Er ist in allen betrieblichen Entscheidungen völlig frei, Erfolg und Misserfolg sind an seine Person gebunden.
Für die Gründung eines Gesellschaftsunternehmens gibt es eine Reihe von Gründen:
- Ein Einzelunternehmer kann oft den erhöhten Kapitalbedarf nicht aufbringen, den Investitionen erforderlich machen.
- Bei Gesellschaftsunternehmen tragen mehrere Personen das Risiko, sie teilen sich aber auch den Gewinn.
- Auch die fachlichen Anforderungen an die Leitung eines Unternehmens können von mehreren Personen besser gelöst werden.
Personengesellschaften
Neben den Einzelunternehmen ist die
Offene Handelsgesellschaft (OHG) die verbreitetste Unternehmensform. Die OHG besteht aus mindestens zwei Personen, die unter gemeinschaftlicher Firma ein Handelsgewerbe betreiben.
Die OHG entsteht durch einen Vertrag zwischen den Gesellschaftern (Teilhaber). Der Vertrag enthält Bestimmungen über die Höhe der Einlagen der Gesellschafter, das Recht der Geschäftsführung und Vertretung, die Art der Gewinnbeteiligung u.a.
Wurde nichts anderes vereinbart, haben alle Gesellschafter die gleichen Rechte und Pflichten.
Pflichten der Gesellschafter
- Einlagepflicht: Wird nichts anderes vereinbart, hat jeder Gesellschafter den gleichen Betrag zu leisten (in Form von Geld oder Sachwerten).
- Haftung: Alle Gesellschafter haften den Gesellschaftsgläubigern gegenüber unbeschränkt, unmittelbar und solidarisch.
- Unbeschränkt: Die Haftung erstreckt sich auf das gesamte Geschäfts- und Privatvermögen der einzelnen Gesellschafter.
- Unmittelbar: Jeder Gesellschafter kann von Gesellschaftsgläubigern unmittelbar in Anspruch genommen werden (z.B. Zahlungsbefehl direkt gegen einen Gesellschafter).
- Solidarisch: Einer für alle und alle für einen. Jeder Gesellschafter haftet zugleich für alle anderen Gesellschafter. Ein Gesellschaftsgläubiger kann sich also den zahlungsfähigsten Gesellschafter heraussuchen.
Auch ein neu eingetretener Gesellschafter haftet für die vor seinem Eintritt entstandenen Schulden. Ein ausscheidender Gesellschafter haftet noch 5 Jahre für alle vor seinem Ausscheiden entstandenen Schulden.
Meistens sind alle Gesellschafter bei der Ausübung einer leitenden Tätigkeit gleichermaßen beteiligt, es besteht eine Pflicht zur Mitarbeit.
Die Rechte der Gesellschafter:
- Recht zur Geschäftsführung: Jeder Gesellschafter ist zur Geschäftsführung berechtigt. Im Einzelfall können einzelne Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden.
- Recht der Vertretung: Grundsätzlich kann jeder Gesellschafter die Gesellschaft nach außen vertreten. Weichen die Vereinbarungen ab, müssen diese ins Handelsregister eingetragen werden.
- Recht zur Kontrolle: Alle Gesellschafter haben das Recht, die Geschäftsbücher und den Geschäftsbericht einzusehen. Jeder Gesellschafter hat ein Recht auf Privatentnahmen und zwar bis zu 4% seiner Einlagen während des Geschäftsjahres.
Zur Auflösung der OHG kann es kommen durch
- Ablauf der vertraglich vereinbarten Zeit oder durch Beschluss aller Gesellschafter
- Tod eines Gesellschafters
- Kündigung eines Gesellschafters
- Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft oder eines Gesellschafters
Beispiel offene Handelsgesellschaft (OHG):
Herr Müller ist begeisterter Hobbygärtner. Er möchte sein Hobby zum Beruf machen und beschließt, eine Baumschule zu eröffnen. Da sein Kapital nicht reicht und der auch nicht die
Verantwortung alleine tragen möchte, fragt er seinen Freund Maier. Dieser ist begeistert von der Idee und steigt in das Geschäft ein.
Müller und Maier gründen eine Offene Handelsgesellschaft, in der beide gleichberechtigt und selbständig arbeiten. Sie nennen sich Müller und Meier OHG.
Die Kommanditgesellschaft
Müller und Maier arbeiten sehr erfolgreich. Um der steigenden Nachfrage gewachsen zu sein, benötigen sie dringend einen größeren Fuhrpark und eine größere Halle.
Weil sie auch künftig die Leitung des Geschäftes alleine bewältigen können, aber dringend Geld brauchen, kommen sie zu dem Schluß, einen Gesellschafter als Kapitalgeber
in das Geschäft aufzunehmen. Sie nennen sich jetzt Müller und Maier KG.
Die Kommanditgesellschaft (KG) unterscheidet sich von der OHG in erster Linie dadurch, dass sie zwei Arten von Gesellschaftern hat: erstens solche, die wie die Gesellschafter der OHG unbeschränkt mit ihren gesamten Vermögen haften (Komplementäre), und zweitens solche, deren Haftung auf eine bestimmte, im Handelsregister eingetragene Kapitaleinlage beschränkt ist (Kommanditisten).
Ist die vereinbarte Einlage noch nicht voll eingezahlt, haftet der Kommanditist mit seinem Privatvermögen für die Resteinzahlung.
Eine KG muss mindestens einen Komplementär und einen Kommanditisten haben.
Die Firma der KG besteht aus dem Namen mindestens eines Komplementärs (Vollhafters). Sie muß einen Zusatz enthalten, der auf das Geschäftsverhältnis hindeutet, z.B. Müller und Maier KG.
Der Name des Kommanditisten darf nicht in die Firma aufgenommen werden.
Tritt ein Teilhaber in eine bestehende Gesellschaft ein, haftet auch er für die Verbindlichkeiten, die vor seinem Eintritt entstanden sind, und zwar in Höhe seiner Einlagen.
Der ausscheidende Kommanditist haftet noch fünf Jahre für die Verbindlichkeiten, die zur Zeit seines Ausscheidens bestanden.
Die Kommanditisten sind nach der gesetzlichen Regelung von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Folgende Rechte haben sie:
- Gewinnbeteiligung: Kommanditisten erhalten mindestens 4% vom Jahresgewinn ihrer Kapitaleinlage. Am Verlust nehmen Teilhafter ebenfalls in einer angemessenen Höhe teil.
- Kontrollrecht: Der Teilhafter ist berechtigt, die Bilanz zu verlangen und zur Prüfung der Bilanz die Bücher einzusehen.
- Recht auf Widerspruch: Bei außergewöhnlichen Geschäftshandlungen der Komplementäre kann ein Kommanditist widersprechen.
- Recht auf Kündigung: Ein Kommanditist kann zum Ende des Geschäftsjahres kündigen. Er muss eine sechsmonatige Kündigungsfrist einhalten.
Der Tod eines Kommanditisten löst die KG nicht auf, alle anderen Auflösungsgründe entsprechen denen der OHG.
Die GmbH & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft, deren einziger Komplementär eine GmbH, d.h. eine juristische Person ist. Die Kommanditisten sind i.d.R. gleichzeitig die Gesellschafter der GmbH.
Die Rechtsgrundlage bezüglich Firma, Geschäftsführung und Vertretung entsprechen denen der KG.
Der Vorteil der GmbH & Co. KG ist die Haftungsbeschränkung, denn der Vollhafter GmbH haftet nur mit dem Stammkapital der GmbH (mind. 25.000 Euro).
Bei der GmbH ist die Nachfolge geregelt, da die GmbH als Vollhafter unsterblich ist.
Zusammenfassung: Eine Personengesellschaft besteht aus mindestens zwei Personen. Bei der OHG sind beide Partner gleichberechtigt, während die KG mindestens aus einem Komplementär und einem Kommanditisten besteht.
Eine GmbH & Co.KG unterscheidet sich von einer KG durch die Haftungsbeschränkung, da der Komplementär die GmbH selbst ist.
Kapitalgesellschaften
Eine
Aktiengesellschaft (AG) ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Die Teilhaber (Aktionäre) sind mit Anteilen an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt. Sie haften nicht für die Schulden der AG. Die Aktionäre sind die Geldgeber, während die Leitung des Unternehmens in den Händen des Vorstands liegt.
Zur Gründung einer Aktiengesellschaft sind mindestens 5 Gründer erforderlich. Die Gründer müssen einen Gesellschaftsvertrag, der als Satzung bezeichnet wird, abschließen. Die Gründer können das erforderliche Kapital in Form von Bargeld oder in Form von Sachwerte, z.B. Maschinen, Grundstücke) einbringen.
Die Gesellschaft wird erst dann zu einer AG, wenn sie im Handelsregister eingetragen ist.
Die Firma einer AG soll eine Sachfirma sein, und der Zweck des Unternehmens muss aus der Firma hervorgehen, z.B. Volkswagen AG.
In jedem Fall muss die Firma den Zusatz Aktiengesellschaft enthalten.
Bei einer Aktiengesellschaft muss ein Mindestkapital von 50.000 Euro vorhanden sein.
Das Kapital wird in Anteile zerlegt, über welche Urkunden (Aktien) ausgestellt werden.
Der Mindestnennbetrag einer Aktie beträgt 1,- Euro. Höhere Nennbeträge müssen auf volle Euro lauten.
Der Inhaber einer Aktie wird Aktionär genannt.
Ein Aktionär hat
- Anspruch auf Gewinnbeteiligung (Dividende).
- Stimmrecht und Auskunftsrecht in der Hauptversammlung.
- Anteil am Liquiditätserlös bei der Auflösung der Gesellschaft.
- Bezugsrecht auf junge Aktien bei einer Kapitalerhöhung.
Es gibt Stammaktien und Vorzugsaktien. Stammaktien sind gewöhnliche Aktien und Aktien ohne Vorrechte.
Vorzugsaktien räumen den Inhaber bestimmte Vorrechte ein, insbesondere bei der Gewinnverteilung.
Den Vorzugsaktien wird oft eine Dividende in bestimmter Höhe garantiert. Erst wenn der ausschüttungsfähige Gewinn größer ist als der auf die Verzugsaktien entfallende Dividendenbetrag,
darf auch an die Stammaktionäre eine Dividende gezahlt werden.
Eine AG setzt sich aus drei Organen zusammen:
- Vorstand: ... ist das leitende und ausführende Organ der AG. Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Er wird vom Aufsichtsrat für eine Höchstdauer von 5 Jahren bestellt.
Der Vorstand muss den Aufsichtsrat regelmäßig über die Lage des Unternehmens informieren.
- Aufsichtsrat: ... wird für 4 Jahre gewählt und hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen.
Er setzt sich nach aktienrechtlichen Vorschriften aus mindestens 3 und höchstens 21 Mitgliedern zusammen.
Ein Drittel der Mitglieder ist von den Arbeitnehmern zu wählen.
Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören.
- Hauptversammlung: ... besteht aus den Aktionären oder deren Vertretern. Jedes Jahr muss eine ordentliche Hauptversammlung stattfinden. Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
- den Vorstand und den Aufsichtsrat zu entlasten
- die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
- die Bestellung der Abschlussprüfer
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, z.B. Kapitalerhöhung
- die Auflösung der Gesellschaft
Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften durch einen Wirtschaftsprüfer.
Der Jahresüberschuss wird folgendermaßen verwendet:
- Ausgleich eines Verlustvortrags
- Gesetzliche Rücklagen, mindestens 5% des Jahresüberschusses
- Bildung freiwilliger Rücklagen
- Bilanzgewinn. Der verbleibende Restgewinn des Jahresüberschusses wird nach Beschluss der Hauptversammlung verteilt. Die Hauptversammlung beschließt über die Gewinnanteile der Aktionäre.
Eine Aktiengesellschaft kann aufgelöst werden durch:
- Ablauf der in der Satzung vereinbarten Zeit
- Beschluss der Hauptversammlung mit 3/4 Mehrheit des Grundkapitals
- Eröffnung des Konkurses bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit
- und andere Gründe
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist als Rechtsform vorwiegend für kleine und mittlere Betriebe geeignet, deren Eigentümer ihre Haftung auf ihre Kapitaleinlage beschränken wollen.
Die Gesellschaft kann aus einem oder mehreren Geschäftsführern bestehen. Die Geschäftsführer der GmbH haben ähnliche Rechte und Pflichten wie der Vorstand einer AG.
Die Firma der GmbH kann eine Personen- oder Sachfirma sein. In jedem Fall muss der Zusatz mit beschränkter Haftung enthalten sein. Die Führung einer gemischten Firma ist möglich, z.B. Gernegross Maschinenfabrik GmbH.
Bei der GmbH ist gesetzlich ein Mindestkapital (Stammkapital) in Höhe von mindestens 25.000 Euro vorgeschrieben.
Die Mindesteinlage, die jeder Gesellschafter auf das Stammkapital leistet, die sogenannte Stammeinlage, muss mindestens 1,- Euro betragen.
Die Gesellschafter der GmbH haften nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Als juristische Person haftet lediglich die GmbH selbst. Die Gesellschafter übernehmen eine Risikohaftung, da ihnen bei der Auflösung oder Überschuldung der GmbH der Geschäftsanteil verloren geht.
Der Gewinn wird im Verhältnis zu den Geschäftsanteilen verteilt. Rücklagen sind gesetzlich nicht vorgeschrieben.
Eine GmbH hat folgende Organe:
- Aufsichtsrat: Gesellschaften mit bis zu 500 Beschäftigten brauchen keinen Aufsichtsrat. Bei mehr als 500 Arbeitnehmern muss ein Aufsichtsrat gewählt werden.
Der Aufsichtsrat der GmbH erfüllt im Wesentlichen die gleichen Aufgaben wie der Aufsichtsrat der AG.
- Die Geschäftsführer werden aufgrund des Gesellschaftsvertrags oder durch die Gesellschafter, die sie jederzeit wieder abberufen können, bestellt.
Die Rechte und Pflichten der Geschäftsführer als leitendes Organ der GmbH entsprechen weitgehend denen der Vorstandsmitglieder einer AG.
- Gesellschaftsversammlung: Die Geschäftsführer leiten die GmbH nicht in eigener Verantwortung, sie müssen im Rahmen der Satzung und des Gesetzes die Weisungen der Gesellschafter unmittelbar befolgen.
Aus diesem Grund ist die Gesamtheit (Versammlung) der Gesellschafter das oberste Organ der GmbH.
Zusammenfassung: Ein wesentlicher Unterschied zwischen den Kapitalgesellschaften AG und GmbH ist die Kapitalbeschaffungsmöglichkeit der AG durch die Ausgabe von Aktien.
Genossenschaften
Eine Genossenschaft ist eine Gesellschaft von mindesten 7 Personen, die auch Genossen genannt werden. Zum Zweck der Selbsthilfe schließen sich Handwerker, Kleingewerbebetriebe, Kaufleute, Bauern oder Verbraucher zusammen.
Die Genossenschaft ist kein Erwerbsunternehmen, im Gegensatz zu anderen Unternehmen. Sie ist also nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet.
Ein Eintritt in eine Genossenschaft ist zu jedem Zeitpunkt möglich. Das Gesetz verlangt keinen Mindestbeitrag für die Einlagen der Genossen.
Ein Ausscheiden ist möglich durch
- Kündigung
- Ausschluss
- Tod
- Übertragung des Geschäftsguthabens auf einen Genossen.
Die Firma einer Genossenschaft muss die Bezeichnung eingetragene Genossenschaft (eG) enthalten.
Es gibt verschiedene Arten von Genossenschaften. Nach dem wirtschaftlichen Zweck unterscheidet man:
- Einkaufsgenossenschaften: z.B. in Bereichen wie Handwerk, Einzelhandel, Landwirtschaft)
- Absatzgenossenschaften: z.B. Molkerei, Winzer
- Betriebsgenossenschaften: z.B. Beschaffung von Maschinen zur gemeinsamen Nutzung
- Baugenossenschaften: z.B. Wohnungsbau
Die Organe einer Genossenschaft bestehen aus:
- Einem Vorstand als ausführendes Organ. Er besteht aus mindestens zwei Personen. Der Vorstand wird durch die Generalversammlung gewählt oder durch den Aufsichtsrat bestellt. Die Rechte und Pflichten entsprechen denen einer AG.
- Dem Aufsichtsrat als kontrollierendes Organ. Dieser besteht aus mindestens drei Personen und seine Aufgaben entsprechen denen des Aufsichtsrats einer AG.
- Der Generalversammlung. Diese wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen. Ihre Aufgaben sind u.a. Wahl und Entlastung des Aufsichtsrates und des Vorstands sowie Genehmigung der Bilanz. Jeder Genosse hat ein Stimmrecht.
Zusammensetzung: Im Gegensatz zu anderen Unternehmensformen sind Genossenschaften eine Interessengemeinschaft und nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet.
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*Quellenangabe: Alle hier dargestellten Informationen waren Teil der Ausbildung zum Datenverarbeitungskaufmann (1991-1994) und sind heute noch Bestandteil der Ausbildungen in kaufmännischer Berufen.